Der Bachelor-Studiengang Wissenschaftsjournalismus beginnt jeweils zum Wintersemester. Jedes Wintersemester werden bis zu 15 Plätze vergeben. Davon sind zehn bis zwölf reguläre Studienplätze, das heißt für Bewerber, die noch kein Volontariat absolviert haben. Immerhin sind Volontariatsplätze im Journalismus ein rares Gut, und die Anzahl der Bewerber übersteigt die Anzahl der angebotenen Plätze in den Medien regelmäßig um ein Vielfaches. Neben diesen regulären Studienplätzen werden bis zu fünf zusätzliche Plätze an Bewerber vergeben, die bereits vor Antritt des Studiums ein vom Institut anerkanntes Volontariat abgeschlossen haben.
Bewerbungsfrist ist in der Regel der 15.07. des Jahres, in dem zum Wintersemester das Studium aufgenommen werden soll. Die Zulassungsbescheide werden erfahrungsgemäß im August verschickt. Bitte informieren Sie sich über alle aktuellen Termine und Modalitäten des Bewerbungsverfahrens beim >> Studierendensekretariat der Technischen Universität Dortmund. Dort finden Sie zu gegebener Zeit auch die Unterlagen für die >> Online-Bewerbung.
Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Wissenschaftsjournalismus erfolgt auf der Basis eines hochschulinternen Numerus clausus, der je nach Bewerberzahl von Jahr zu Jahr variiert. Zum Vergleich: Für die zehn bis zwölf regulären Plätze lag der Numerus clausus in den Vorjahren wie folgt:
20 Prozent der Studienplätze werden nach Wartesemestern vergeben (Wintersemester 2009/2010: 6; Wintersemester 2010/2011: 6).
Wer eine Zulassung erhalten hat, muss zur Einschreibung die allgemeine Hochschulreife (Abitur) und eine mindestens sechswöchige Hospitation nachweisen.
Die Hospitation muss in der Redaktion einer Tageszeitung, einer wöchentlich erscheinenden Zeitung/Zeitschrift, einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt oder bei einem aktuellen Online-Medium absolviert werden. Ziel der Hospitation ist es, wiederkehrende journalistische Basisroutinen kennen zu lernen. Hospitationen bei Medien, die seltener als einmal im Monat erscheinen, werden in der Regel nicht anerkannt. denn aufgrund der langen Abstände zwischen den Veröffentlichungen ist es hier in der Regel nicht möglich, die journalistischen Routinen kennen zu lernen. In Ausnahmefällen können jedoch sechswöchige Hospitationen bei qualitativ hochwertigen Monatsmedien werden anerkannt. Nicht anerkannt werden zudem Hospitationen in der Redaktion eines Anzeigenblattes, einer PR-Agentur oder in nicht-journalistischen Medien.
Die Hospitationszeit muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie kann gesplittet werden, z.B. in zweimal drei Wochen oder in einmal zwei und einmal vier Wochen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass beide Medien die oben genannten Kriterien erfüllen.
Eine regelmäßige freie Mitarbeit in einer der genannten Redaktionen gilt dann als gleichwertig zur Hospitation, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat und der Bewerber mindestens zwei der drei folgenden Aufgaben wahrgenommen hat: # Besuch von Terminen und selbstständiges Schreiben von Texten, # Bearbeitung fremder Texte (kürzen, umschreiben, titeln), # Sonntags- bzw. Spätdienst.
Eine Bescheinigung über eine Hospitation bzw. adäquate freie Mitarbeit muss am Institut für Journalistik abgezeichnet und bei der Einschreibung vorgelegt werden. Die Hospitationsbescheinigung muss Auskunft über Dauer und Inhalt der Arbeit geben. Ohne diesen Nachweis ist keine Einschreibung möglich! Zur vorherigen Bewerbung für einen Studienplatz muss diese Bescheinigung jedoch noch nicht vorliegen.
Die Hospitation sollte zum Termin der Einschreibung bereits abgeschlossen sein. Ausnahmefälle können eintreten, wenn für die Bewerber die Zeit zwischen Abitur bzw. Wehr- oder Ersatzdienst und Studienbeginn zu knapp ist, um diese Bedingung zu erfüllen. In diesen Fällen genügt eine Zusage des Medienbetriebes, dass das Praktikum bis zum Beginn der Vorlesungszeit (01.10. des jeweiligen Jahres) absolviert sein wird. Zum Zeitpunkt der Einschreibung sollten dann mindestens zwei Drittel der Hospitation bereits abgeleistet sein. Liegen weniger als sechs Wochen zwischen Ende der Dienstzeit und Einschreibung, kann die Hospitation auch im ersten Studienjahr nachgeholt werden. Über solche Ausnahmeregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.
(Letzte Aktualisierung: 01.04.2011)